Wer Pflanzenschutzmittel verkauft, muss verschiedene rechtliche Regelungen beachten. Die meisten
Bestimmungen sind im Pflanzenschutzgesetz zu finden. Die zuständige Behörde führt Kontrollen
durch. Wer gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen. Wesentliche Regelungen werden im Folgenden dargestellt.
Anzeigepflicht
Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen. Das Anzeigeformular steht im Internet unter www.smul.sachsen.de/Ifulq. Dort ist das Formular unter Datenservice --> Formulare und Anträge -> Pflanzenschutz zu finden und kann auch als Word-Datei heruntergeladen werden.
Verkaufspersonal muss sachkundig nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sein
Wer Pflanzenschutzmittel im Einzel- oder Versandhandel feilhält und abgibt, muss sachkundig nach
der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung sein. Es reicht nicht aus, wenn z.B. der Betriebsleiter sachkundig ist, aber nicht die Verkäuferin oder der Verkäufer. Jede Person im Betrieb, die Pflanzenschutzmittel an andere abgibt, muss sachkundig im Pflanzenschutz sein. Als Sachkundenachweis gilt z.B. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Gärtner/Gärtnerin, Gartenbaufacharbeiter oder ein Gartenbau-Studium. Auch eine abgeschlossene Ausbildung als Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung vom 28. Februar 1997 oder ein DDR-Abschluss als Blumenbinder wird anerkannt.
Eine Liste mit weiteren Berufsabschlüssen, die als Sachkundenachweis anerkannt
werden, steht in dem oben genannten Anzeigeformular auf Seite 3. Wer nicht durch seine Berufsausbildung sachkundig ist, kann eine Sachkundeprüfung ablegen. Die Außenstellen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie führen Lehrgänge und Prüfungen zur Sachkunde im Pflanzenschutz durch. Termine können bei den Außenstellen erfragt werden.
Selbstbedienung ist verboten!
Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in Verkehr gebracht werden. Es muss mit Sicherheit ausgeschlossen sein, dass sich der Käufer bei Pflanzenschutzmitteln selbst bedienen kann. Beispiele sind ein verschlossener Schrank für Pflanzenschutzmittel oder ein Tresen, der ständig mit Personal besetzt ist.